Dieses Praxisbeispiel bezieht sich auf ein Finanzierungsangebot aus dem Jahr 2012 als beim Crowdinvesting die stille Beteiligung die gängige Beteiligungsform war. Inzwischen sind partiarische Nachrangdarlehen vorherrschend. Eine entsprechende Praxisstudie folgt.
Die Art und Weise, wie man sich an einem Unternehmen beteiligt, hat in der Regel keinen Einfluss auf die Unternehmensbewertung. Allein der Zweck der Bewertung ist relevant. Wer vor der Frage steht, sich an einem bestimmten Unternehmen zu beteiligen oder sein Geld anders zu verwenden, hat ein investitionstheoretisches Problem zu lösen, indem er mithilfe eines Kapitalwertkalküls seinen Entscheidungswert ermittelt.
Als Kleinanleger, der 50 € oder 250 € in eine stille Beteiligung an einem "kurz und knackig" präsentierten Startup stecken möchte, mag man sich diese Mühe vielleicht nicht machen. Dann muss aber auch klar sein, dass dieses Geld eher den Charakter einer Zuwendung hat. Wer sein Geld zurückhaben möchte, sobald die stille Beteiligung kündbar ist, muss genauer hinsehen. Dabei fallen merkwürdige Angebote auf den Crowdinvesting-Plattformen auf, wonach Anteile mit einem Renditeversprechen von mindestens 300 % zum Nominalwert von 50€/250€ gekauft werden können:
Wer heute 1.000 € investiert, erhält in vier Jahren 4.000 € zurück (Zitat auf einer Crowdinvesting-Plattform).
Dass für zukünftige finanzielle Überschüsse der Barwert zu ermitteln ist, hat sich offensichtlich noch nicht bis zu den Betreibern dieser Plattform herumgesprochen (Kapitalwertkalkül). Grund genug, sich eingehender mit derartigen Angeboten zu befassen.
Ein anonymisierter Praxisfall:
Unternehmensbewertung aus Sicht des Crowdinvestors
Ein anonymisierter Praxisfall:
Preis pro Anteil an einer vier Jahre laufenden stillen Gesellschaft: 250 €
Alternative Anlage: Anteil am Investmentfonds ABERDEEN GLOBAL EMERGING MARKETS, Zeitraum 4 Jahre, Rendite 38,6 % p.a.
Wird im Rahmen einer Unternehmensbewertung die Entscheidungsalternative (das Basisprogramm)
des Käufers betrachtet, sind Äquivalenzanforderungen zu
beachten, wie sie von Inga DEHMEL und Michael HOMMEL beschrieben werden (Dehmel/Hommel, Äquivalenzanforderungen in der Unternehmensbewertung, S. 119-136, in: Petersen/Zwirner/Brösel, Hrsg., HANDBUCH UNTERNEHMENSBEWERTUNG, Bundesanzeiger Verlag, 2013).
Aus Gründen der Vereinfachung wird in diesem Praxisfall davon abgesehen
und kurzerhand angenommen, dass der oben genannte Investmentfonds eine
äquivaltente Anlageform des Käufers sei.
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